Im Berufsausbildungsvertrag ist der Dir zustehende Urlaub für jedes Kalenderjahr, nicht Ausbildungsjahr eingetragen. Hat die Ausbildung im Kalenderjahr mindestens sechs Monate gedauert, so darf gemäß § 19 JArbSchG, §§ 3 Abs. 2, 5 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) der gesetzliche Mindesturlaub für das ganze Jahr nicht unterschritten werden. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er beträgt:
Bei Jugendlichen unter 16 Jahren mindestens 30 Werktage,
bei Jugendlichen unter 17 Jahren mindestens 27 Werktage,
bei Jugendlichen unter 18 Jahren mindestens 25 Werktage,
bei Erwachsenen mindestens 24 Werktage.
Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjähriger Beschäftigung, wie fast stets für das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umständliche Berechnungen erforderlich. Der Mindesturlaub wird daher nachfolgend gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (urlaub für das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben.
Datum des Vertrags- beginns (1. Kalenderjahr) | JArbSchG, BUrlG- Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1.1. des jeweiligen Kalenderjahres von ___________ unter 16 unter 17 unter 18 18 u. mehr J. | Datum des Vertrags- Endes (letztes Ka- lenderjahr) |
1.1.-30.6. | Voller Jahresurlaub | 1.7.-31.12. |
1.7. | Halber Jahresurlaub | 30.6. |
2.7.-1.8. | Teilurlaub | 31.5.-29.6. |
2.8.-1.9. | 10 9 8 8 | 30.4.-30.5. |
2.9.-1.10. | 8 7 6 6 | 31.3.-29.4. |
2.10.-1.11. | 5 5 4 4 | 28./29.2.-30.3. |
2.11.-1.12. | 3 2 2 2 | 31.1.-27./28.2. |
2.12.-31.12. | 0 0 0 0 | 1.1.-30.1. |
Bei ganzjähriger Beschäftigung, etwa im 2. und 3. Kalenderjahr, ist der gesetzliche Mindesturlaub aus der ersten Tabellenzeile (Vertragsbeginn 1.1.-30.6.) abzulesen.
- Ein Tipp für Dich:
Hilfe bei der Berechnung des Urlaubs findest Du auch im Internet unter www.urlaubsrechner.de.
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