Beim Abschluss eines Ausbildungsvertrages entstehen viele Einzelfragen. Zu den wichtigsten Themen findest Du nachfolgend eine Zusammenfassung.

 
 
Rechtsgrundlagen
 
 

Deine Rechte und Pflichten als Azubi ergeben sich aus

  • dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23.3.2005,
  • dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vom 12.4.1976,
  • der Verordnung über die Ausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und Patentanwaltsfachangestellten (ReNoPatAusbV) vom 23.11.1987, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.6.2001 und
  • Ihrem Berufsausbildungsvertrag

Hinzu kommen die Prüfungsordnungen der jeweiligen Rechtsanwaltskammern. Im Übrigen gelten die allgemeinen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften.

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Vertragsparteien
 
 

Vertragsparteien des Ausbildungsvertrages sind der Rechtsanwalt und der Auszubildende. Bei minderjährigen Auszubildenden müssen die gesetzlichen Vertreter - im Regelfall also die Eltern - zusätzlich zum Auszubildenden den Ausbildungsvertrag unterschreiben. Bei einer Sozietät muss wegen der persönlichen Verantwortlichkeit für die Ausbildung ein Ausbildender bestimmt werden, der dann den Ausbildungsvertrag abschließt.

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Berufsausbildungsvertrag
 
 

Grundlage des Ausbildungsvertrages ist der durch die Bundesrechtsanwaltskammer herausgegebene „Berufsausbildungsvertrag“ in seiner neuesten Fassung. Dieser steht auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer zum Download zur Verfügung und kann auch bei den Anwaltvereinen angefordert werden.Die Vertragsniederschrift ist im Original dreifach – bei Jugendlichen unter 18 Jahren zusammen mit der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung (§ 32 Abs. 1 JArbSchG i.V.m. der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16.10.1990 – zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Stammrolle) vorzulegen (§§ 34, 35 BBiG). Eine Eintragung darf nur dann erfolgen, wenn der Berufsausbildungsvertrag den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes und der Ausbildungsverordnung entspricht und die gegebenenfalls erforderliche ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird.

Download Berufsausbildungsvertrag

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Ausbildungsdauer
 
 

Die Ausbildungsdauer beträgt – unabhängig von der Vorbildung des Auszubildenden – grundsätzlich drei Jahre (§ 3 ReNoPatAusbV). Die Ausbildungszeit sowie das Datum des Beginns und der Beendigung der Ausbildungszeit werden in den Ausbildungsvertrag aufgenommen.

Die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Ausbildungszeit ergeben sich aus § 8 Abs. 1 und 2 BBiG und der jeweiligen Prüfungsordnung der für Dich zuständigen Rechtsanwaltskammer. Der Auszubildende kann nach Anhörung des Ausbilders und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Prüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen, § 45 Abs. 1 BBiG.

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Probezeit
 
 

Die Probezeit beträgt höchstens vier Monate. Sie kann bis auf einen Monat verkürzt werden (§ 20 BBiG). Wird die Ausbildung während der Probezeit länger als einen Monat unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung, nicht jedoch die Gesamtausbildungszeit.

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit fristlos gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG).

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Arbeitszeit
 
 

Die Arbeitszeit beträgt 40 Wochenstunden, acht Stunden täglich (§ 8 Abs. 1 JArbSchG); Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden (§ 15 S. 1 JArbSchG).

Der Ausbilder hat Dich für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf Dich nicht beschäftigen vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht. An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten darf er Jugendliche danach einmal in der Woche nicht beschäftigen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 2 JArbSchG).

Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden wird bei Jugendlichen mit acht Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet (§ 9 Abs. 2 Ziff. 1 JArbSchG).

Jugendliche Auszubildende müssen an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht, freigestellt werden (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 JArbSchG).
Zeiten der Teilnahme an Prüfungen und an Ausbildungskursen der Kammer sind auf die Arbeitszeit anzurechnen.

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Berufsschulpflicht
 
 

Die Berufsschulpflicht wird durch die Länder gesondert geregelt. In der Regel besteht während der Ausbildung Berufsschulpflicht.

Der Berufsschulunterricht findet überwiegend an 1 – 2 Tagen vormittags in der Woche statt. Vereinzelt wird der Berufsschulunterricht auch in der Form von „Blockunterricht“ angeboten.

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Urlaub
 
 

Im Berufsausbildungsvertrag ist der Dir zustehende Urlaub für jedes Kalenderjahr, nicht Ausbildungsjahr eingetragen. Hat die Ausbildung im Kalenderjahr mindestens sechs Monate gedauert, so darf gemäß § 19 JArbSchG, §§ 3 Abs. 2, 5 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) der gesetzliche Mindesturlaub für das ganze Jahr nicht unterschritten werden. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er beträgt:

      Bei Jugendlichen unter 16 Jahren mindestens 30 Werktage,
      bei Jugendlichen unter 17 Jahren mindestens 27 Werktage,
      bei Jugendlichen unter 18 Jahren mindestens 25 Werktage,
      bei Erwachsenen mindestens 24 Werktage.

Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjähriger Beschäftigung, wie fast stets für das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umständliche Berechnungen erforderlich. Der Mindesturlaub wird daher nachfolgend gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (urlaub für das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben.


Datum des Vertrags- beginns (1. Kalenderjahr)

JArbSchG, BUrlG- Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1.1. des jeweiligen Kalenderjahres von ___________

unter 16
unter 17
unter 18
18 u. mehr J.

Datum des Vertrags- Endes (letztes Ka- lenderjahr)

1.1.-30.6.

Voller Jahresurlaub

30
27
25
24

1.7.-31.12.

1.7.

Halber Jahresurlaub

15
14
13
12

30.6.

2.7.-1.8.

Teilurlaub

13
11
10
10

31.5.-29.6.

2.8.-1.9.

10
9
8
8

30.4.-30.5.

2.9.-1.10.

8
7
6
6

31.3.-29.4.

2.10.-1.11.

5
5
4
4

28./29.2.-30.3.

2.11.-1.12.

3
2
2
2

31.1.-27./28.2.

2.12.-31.12.

0
0
0
0

1.1.-30.1.

Bei ganzjähriger Beschäftigung, etwa im 2. und 3. Kalenderjahr, ist der gesetzliche Mindesturlaub aus der ersten Tabellenzeile (Vertragsbeginn 1.1.-30.6.) abzulesen.

  • Ein Tipp für Dich:
    Hilfe bei der Berechnung des Urlaubs findest Du auch im Internet unter www.urlaubsrechner.de.

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Urlaubs- und Weihnachtsgeld
 
 

Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld entstehen nur, wenn dies vertraglich im Berufsausbildungsvertrag geregelt ist.

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Ärztliche Untersuchungen
 
 

Der Ausbilder ist verpflichtet, sich von jedem Jugendlichen, der in das Berufsleben als Azubi eintritt, vor Beginn der Ausbildung eine Bescheinigung über eine innerhalb der letzten 14 Monate durchgeführte ärztliche Untersuchung vorlegen zu lassen (§ 32 JArbSchG). Etwa ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Jugendliche einer ärztlichen Nachuntersuchung zu unterziehen. Der Ausbildende soll den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich hierauf hinweisen und ihn auffordern, ihm eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Kommt der Jugendliche dieser Verpflichtung nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht nach, ist eine Weiterbeschäftigung verboten (§ 33 Abs. 1 bis 3 JArbSchG). Für Dich bedeutet das, dass Du verpflichtet sind, die Erst- und Nachuntersuchung nach dem JArbSchG vornehmen zu lassen und die entsprechenden Bescheinigungen Ihrem Ausbilder innerhalb der genannten Fristen vorzulegen.

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Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
 
 

Das Ausbildungsverhältnis endet entweder mit dem Ablauf der Ausbildungszeit oder mit dem Bestehen der Abschlussprüfung (§ 21 Abs. 1 und 2 BBiG)

Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung nur dann, wenn der Auszubildende innerhalb einer angemessenen Frist nach Zustellung des Bescheides über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung dem Ausbildenden schriftlich anzeigt, dass er eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlangt (§ 21 Abs. 3 BBiG). Der Ausbildende ist verpflichtet, das Ausbildungsverhältnis zu verlängern. Dies muss der Rechtsanwaltskammer angezeigt werden.

Diese Regelung gilt auch für das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung. Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich, gerechnet ab der Zustellung des Bescheids über das Nichtbestehen der Prüfung, jedoch insgesamt höchstens um ein Jahr. Findet die zweite Wiederholungsprüfung erst nach diesem Zeitraum statt, endet das Ausbildungsverhältnis bereits nach Ablauf der Jahresfrist.

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